– Führerscheintausch: Geburtsjahrgänge ab 1971 müssen bis Januar 2025 tauschen

Im Rheinisch-Bergischen Kreis, also auch in Kürten, müssen bis 2033 insgesamt rund 150.000 Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis ihre alten Papier- oder Kartenführerscheine in neue EU-Kartenführerscheine tauschen.

Damit nicht alle Dokumente gleichzeitig ersetzt werden müssen und die Anträge rechtzeitig bearbeitet werden können, wurden die Fristen für den Umtausch gestaffelt: bei Inhaberinnen und Inhabern von Papierführerscheinen, grau oder rosa, nach Geburtsjahrgängen und bei Inhaberinnen und Inhabern von alten Kartenführerscheinen nach Ausstellungsdatum.

Die Fahrerlaubnisbehörde rät allen Bürgerinnen und Bürgern, die verpflichtet sind ihren Führerschein umzutauschen, frühestens im Sommer vor Ablauf der Tauschfrist einen Antrag zu stellen, da die neuen Führerscheine nach 15 Jahren ablaufen. Ein vorzeitiger Umtausch deutlich vor Ablauf der jeweiligen Frist wird daher nicht empfohlen.

Klasse T

Falls Sie im Besitz der Klasse 3 sind, können Sie sich auf Antrag die Klasse T zuteilen lassen. Hierbei handelt es sich um hauptsächlich forst- und / oder landwirtschaftlich genutzte Zugfahrzeuge. Hierfür muss jedoch von Ihnen ein Nachweis vorgelegt werden, dass Sie in der Forst- oder Landwirtschaft tätig sind. Ihre zugehörige Kammer stellt Ihnen hierzu gerne eine entsprechende Bescheinigung aus. Die Zuteilung der Klasse T kann nur bei erstmaliger Umstellung alter Führerscheinklassen erfolgen. Eine nachträgliche Erteilung der Klasse T ist nur durch eine prüfungsgebundene Erweiterung der Fahrerlaubnis möglich.

Geburtsjahrgänge ab 1971 müssen ihre Führerscheine bis zum 19. Januar 2025 umtauschen

Ihren Umtauschantrag können Sie direkt in unserem Bürgerbüro stellen. Hier gehts direkt zur Online-Terminvereinbarung

Folgende Unterlagen bringen Sie bitte für Ihren Termin mit:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bisheriger deutscher grauer oder rosa Führerschein
  • ein aktuelles biometrisches Passfoto
  • ggf. Nachweis Tätigkeit in der Forst- oder Landwirtschaftskammer (Klasse T)
  • ggf. ist vorab eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde anzufordern, sofern der Führerschein nicht im Rheinisch-Bergischen-Kreis erworben wurde

 

Ihr Führerschein wurde nicht im Rheinisch-Bergischen-Kreis / ehem. Rhein-Wupper-Kreis ausgestellt?

Wurde der Führerschein nicht durch den Rheinisch-Bergischen Kreis oder den ehemaligen Rhein-Wupper Kreis ausgestellt, sollten Sie vor der Antragstellung des neuen Führerscheins unbedingt vorher mit ihrer Ausstellungsbehörde des Papierführerscheins Kontakt aufnehmen und eine Karteikartenabschrift anfordern. Diese wird dann von dort an die Führerscheinstelle des Rheinisch-Bergischen-Kreises online übermittelt.

Weitere Informationen des Kreises zum Umtausch des Führerscheins